Satzung Tango Pasión (Stand 4.3.2023)
Satzung Tango Pasión 4.3.2023.pdf
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Satzung Tango Pasión

 

        A. Allgemeines

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein führt den Namen Tango Pasión.

 

(2)     Sitz des Vereins ist Münster.

 

(3)     Der Verein wird im Vereinsregister des AG Münster eingetragen.

 

(4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     1Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tangos als in 2009 von der UNESCO anerkanntes immaterielles Kulturerbe, insbesondere der Kunstform des Tanzes, der Musik und Literatur, sowie weiterer Tänze. 2Weiterhin soll der Tango sowie weitere Tänze als Sport im Sinne des Tanzsports angeboten, trainiert, und im Austausch und Wettbewerb mit anderen Vereinen durchgeführt werden.

 

(2)     1Der kulturelle Gedanke des Vereinszwecks wird erreicht durch regelmäßige Veranstaltungen, die den Tango in all seinen Kunstformen erlebbar machen. 2Dazu gehören insbesondere:

 

·        Die Auseinandersetzung mit der Musik, insbesondere durch die Vermittlung der Musikgeschichte und der Musikalität, durch die Organisation von Konzerten und durch Angebote, das für den Tango typische Instrument, das Bandonéon, kennen zu lernen.

 

·        Die Auseinandersetzung mit der Literatur, insbesondere durch Buchbesprechungen von Sachbüchern und Romanen über Tango, durch das Verständnis der Tangopoesie durch Übersetzung und inhaltliche Vertiefung von Tangotexten aus dem argentinischen Dialekt „Lunfardo“ ins Deutsche und durch die Förderung des sprachlichen Zugangs zu Tangotexten durch Spanisch- bzw. Lunfardokurse.

 

·        Die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Tangos, insbesondere durch die Aufarbeitung und das Erlebbar machen im Rahmen einer Ausstellung, die Vermittlung der Geschichte anhand der Verknüpfung von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und der Entwicklung des Tangos.

 

·        Das Erlebbar machen der Kunstform Tango insbesondere durch die Veranstaltung von Milongas und Tangosalons, in der alle Kunstformen des Tangos verschmelzen.

 

·        Die Einbeziehung von Nicht-Tangotänzern in die Tangowelt und Förderung des öffentlichen Bekanntheitsgrads des Tangos durch möglichst eintrittsfreie Zugänge zu Milongas und Tangosalons; die Übersetzung von Untertiteln von Filmen, Kinofilmen und Videos zur Zuschauererweiterung von Tangomedien.

 

·        Die Bereitstellung und das Ausleihen von insbesondere Informationen, Büchern, Musik, Videos, Partituren, Tangotexten, Bildern, Fotos, Musikinstrumenten und Gegenständen zum Kennenlernen und zur Vertiefung des immateriellen Kulturguts Tango in einem Kulturzentrum.

 

         3Der sportliche Gedanke des Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch: 

 

·        Unterricht und Trainingsanleitung der Tänze sowie vorbereitender sportlicher und körperlicher Aktivitäten mit geschulten Übungsleitern sowie regelmäßige Schulung der Übungsleiter zur Fortbildung und Erweiterung des Bildungsstandes im Tanzsport.

 

·        Organisation, Durchführung und Teilnahme am Austausch mit gleichgesinnten Vereinen und ähnlichen Organisationen zur Fortbildung und Erweiterung des Bildungsstandes.

 

·        Regelmäßige Trainingsstunden, Angebote für Paare, Angebote zur Frauentechnik und Männertechnik.

 

·        Organisation, Durchführung und Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere der Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Wettbewerben auch in tänzerischen Unterkategorien des Tangos, wie dem Tango Vals und der Milonga.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)     1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)     1Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)     1Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 2Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

 

 

 

        B. Vereinsmitgliedschaft

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

 

(2)     Der Verein besteht aus:

 

1.      ordentlichen Mitgliedern,

 

2.      Gründungsmitgliedern und

 

3.      Ehrenmitgliedern.

 

(3)     1Ehrenmitglieder sind Personen, die sich gegenüber dem Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben und deswegen vom Gesamtvorstand als solche ernannt werden. 2Ehrenmitglieder werden von den Vereinspflichten entbunden und müssen insbesondere keine Beiträge zahlen. 3Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Vereins erfolgen.

 

(4)     Gründungsmitglieder sind Mitglieder, die an der Gründungsversammlung des Vereins teilgenommen und das zugehörige Gründungsprotokoll unterschrieben haben.

 

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     1Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern wird durch Aufnahme erworben. 2Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

 

(2)     1Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. 2Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

 

(3)     1Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 2Die Ablehnung der Aufnahme kann mündlich erfolgen.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch

 

1.      Austritt aus dem Verein (Kündigung),

 

2.      Streichung von der Mitgliederliste,

 

3.      Ausschluss gem. §7 aus dem Verein, oder

 

4.      Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

 

 (2)     1Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. 2Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum 1. Tag des Folgemonats erfolgen.  

 

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

 

(4)     1Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 2Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

(1)     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

 

(2)     1Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. 2Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

(3)     1Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 2Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. 3Sie ist zu begründen. 4Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

        C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

 

(1)     Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

(2)     Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

 

 

        D. Die Organe des Vereins

 

 

 

§ 9 Die Vereinsorgane

 

(1)     Die Organe des Vereins sind:

 

1.      die Mitgliederversammlung,

 

2.      der Vorstand

 

3.      die Geschäftsführung als Besonderer Vertreter gem. § 30 BGB

 

(2)     Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(3)     1Auslagen im Sinne des Vereins können erstattet werden. 2Der Gesamtvorstand entscheidet darüber.

 

 

 

 

 

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie kann auch virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfindet, entscheidet der Vorstand

 

 (2)     1Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (schwarzes Brett), als auch durch schriftliche Einladung, die an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt. 3Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. 4Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

 

(3)     1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

 

(4)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(5)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

 

(6)     1Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. 2Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

(7)     1Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 2Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. 3Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

 

(8)     1Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. 2Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

(9)     1Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. 3Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

1.      Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

 

2.      Entlastung des Gesamtvorstandes;

 

3.      Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

 

4.      Wahl der Kassenprüfer;

 

5.      Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

 

6.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

 

7.      Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins;

 

8.      Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

 

 

 

§ 12 Gesamtvorstand

 

(1)     Der Gesamtvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

(2)     Der Gesamtvorstand wird durch die Mitglieder während der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt.

 

(3)     1Wählbar für ein Amt im Vorstand sind Gründungsmitglieder und Mitglieder, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören. 2Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 3Die Vorstände werden alternierend gewählt: im ersten Jahr der erste Vorsitzende, im zweiten Jahr der zweite Vorsitzende und im dritten Jahr der Schatzmeister. 4Eine Wiederwahl ist zulässig. 5Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. 6Mitglieder in Abwesenheit können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 7Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

 

(4)     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. (5)     Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch einen der Vorstandsmitglieder einberufen.

 

(6)     Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(7)     Der Gesamtvorstand haftet bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands und der Geschäftsführung

 

(1)     Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

(2)     Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

 

2.      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

3.      Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,

 

4.      Beschlussfassung über die Aufnahme und Statusänderungen von Mitgliedern,

 

5.      Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

 

6.      Ausschluss von Mitgliedern

 

7.     Berufung der Geschäftsführung als Besonderen Vertreter.

 

 (3)    Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand angehören können aber nicht müssen.

 

 (4)   Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

 

1.      Leitung der Geschäftsstelle

 

2.      Schriftverkehr im Auftrag des Vorstandes mit Verbänden, Gemeinden, Anwälten, Mitgliedern
und sonstigen Einrichtungen sowie Personen

 

3.      Einladungen zu Sitzungen der Gremien sowie Protokollführungen

 

4.      Erstellung von Statistiken, Berichten, Analysen, Anträgen

 

5.      Postbearbeitung

 

6.      Terminwesen

 

7.      Bearbeitung des Schriftverkehrs bei Sportunfällen

 

8.      Vertragswesen mit Künstlern und Sportlern

 

9.      Saal- und Raumbelegungen

 

10.   Planung, Organisation und Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins

 

11.   Überwachung des Geschehens in Vereinsräumlichkeiten

 

12.   Einkauf von Bürobedarf, Mitteln, Geräten, Ausrüstungen usw.

 

(5)    Der Geschäftsführung kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis für einzelne Geschäfte eingeräumt werden.

 

 

 

 

 

§ 14 Vertretungsbefugnis

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

 

 

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung

 

(1)     1Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 3Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2)     Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren.

 

 

 

    

 

 

 

    E. Sonstige Bestimmungen

 

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

(1)     Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2)     Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

 

 

 

§ 17 Vereinsordnungen

 

         Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, bei Bedarf entsprechende Vereinsordnungen (insbesondere eine Beitragsordnung und Geschäftsordnung) zu erlassen.

 

 

 

§ 18 Kassenprüfung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

 

(2)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Finanzen des Vereins und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

 

 

   

 

     F. Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

(1)     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

(1)     Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.07.2012 beschlossen. Letzte Änderung der Satzung am 4.3.2023.

 

(2)     Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(3)     Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.